Satzung
des Autismus Deutschland Vereinigung zur Förderung von Menschen mit Autismus Landesverband Berlin e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen
Autismus Deutschland
Vereinigung zur Förderung von Menschen mit Autismus
Landesverband Berlin e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist,
a) die Öffentlichkeit über die Situation der Menschen mit Autismus aufzuklären,
b) durch Austausch und Weitergabe von Erfahrungen den Vereinsmitgliedern und interessierten Personen Informationen für die Betreuung von Menschen mit Autismus zu vermitteln,
c) Angebote (z.B. zur Entlastung, Betreuung oder Freizeitgestaltung) für Menschen mit Autismus und ihre Angehörigen zu gestalten.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke werden geeignete Mittel wie Beiträge,
Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut Beschluss der Mitgliederversammlung zu zahlenden Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und Email-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand des Vereins zu richten.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes, Streichung von der Mitgliederliste oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(6) Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren). Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungs-beschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann ebenfalls erfolgen, wenn ein Schreiben oder eine E-Mail an das Mitglied als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung muss dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber Mitgliedern hiervon unberührt.
§ 5 Beiträge (Mitgliedspflichten)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein(e) Vorsitzende(r)
- ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- ein(e) Schatzmeister(in)
Der/die Vorsitzende ist zugleich Schriftführer(in). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens 3 Geschäftsjahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Bestellung des Vorstandes ist mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Vereins jederzeit widerruflich.(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere
a) Miet- und sonstige Verträge, die dem Zweck des Vereins dienen, abzuschließen, abzuändern und zu beenden,
b) Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen.
d) Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Beteiligungsgesellschaften
(7) Vorstandssitzungen finden regelmäßig nach dem jeweiligen Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen und Beifügung der Tagesordnung. Der nächste Termin einer Vorstandssitzung kann in einer Vorstandssitzung festgelegt werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder - darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, in Videokonferenzen oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. §9 gilt entsprechend.
(9) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 3 Wochen schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch die/den Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem andern Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Vorstand sowie den Kassenprüfer zu wählen;- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen;
- die Jahresabrechnung und die Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten;
- den Vorstand zu entlasten;
- über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen;
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
- den Jahresabschluss von Beteiligungsgesellschaften entgegenzunehmen.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (Anmerkung: d.h. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten im Ergebnis als Nein-Stimmen). Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt ein Jahr und endet mit dem Tag, an dem die Wahl eines neuen Kassenprüfers erfolgt ist.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerliche korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte(r) des Vereins sein.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn der Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus der Kassenprüfung ergibt.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliedersammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu je gleichen Teilen an die Stiftung zur Förderung von Menschen mit Autismus und anderen Behinderungen sowie an die Dr. Elisabeth von Witzleben Stiftung, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.